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Dienstag, 30. Juli 2024

Üble Nachrede und Verleumdung - Abwehransprüche gegen rufschädigende Äußerungen - Welche Ansprüche bestehen bei Rufschädigung und Verleumdung?

Üble Nachrede und Verleumdung 

Bei der üblen Nachrede werden Tatsachen verbreitet, bei denen die Wahrheit nicht bewiesen ist. Ziel des Täters ist es dabei, das Opfer öffentlich herabzuwürdigen und verächtlich zu machen. Die Verleumdung ist eine Qualifizierung der üblen Nachrede und bezieht sich auf die vorsätzliche, unwahre Behauptung einer Tatsache. Im Gegensatz zur üblen Nachrede ist es dem Täter hier durchaus bewusst, dass die Unwahrheit der Behauptung feststeht. Der Täter will die Person gezielt schädigen. Demjenigen, der eine solche Behauptung aufstellt, kann eine Strafe von bis zu 5 Jahren Haft drohen.

Abwehransprüche gegen rufschädigende Äußerungen 

Ist man als natürliche Person von unwahren Behauptungen betroffen, ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht, welches in Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I Grundgesetz verankert ist, einschlägig. Doch auch Unternehmen als juristische Personen stehen nicht schutzlos dar. Ihnen wird, bei rufschädigenden Äußerungen durch Privatpersonen, das Unternehmenspersönlichkeitsrecht zugesprochen. 

Das Bestehen eines solchen Unternehmenspersönlichkeitsrechts ist jedoch immer noch umstritten, obwohl die Praxis zeigt, dass Unternehmen darauf angewiesen sind. 

Bei dem Streit wird vor allem darauf abgestellt, dass es auch andere Möglichkeiten eines Unternehmens gibt, sich gegen Verleumdungen zur Wehr zu setzen. In Frage kommen hier vor allem Ansprüche aus den Bereichen des gewerblichen Rechtsschutzes. Bedeutsam sind dabei insbesondere das Wettbewerbsrecht, Markenrecht und Urheberrecht. Vor allem der Bezug des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zur Menschenwürde macht die Anwendung auch auf Unternehmen, welche ein solches nicht besitzen, schwer. 

Die ständige Rechtsprechung erkennt jedoch mittlerweile das Unternehmenspersönlichkeitsrecht grundsätzlich dann an, wenn das Unternehmen in seinem „sozialen Geltungsanspruch als Arbeitgeber oder als Wirtschaftsunternehmen” verletzt wird. 

Doch auch wenn man nicht von einem Schutz des Unternehmens durch das sogenannte Unternehmenspersönlichkeitsrecht ausgeht, stehen diesem durch den gewerblichen Rechtsschutz sowie das Deliktsrecht des BGB und dem „eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb“, abgeleitet aus der Berufsfreiheit des Art. 12 II GG, ausreichende Schutzmöglichkeiten zur Seite.


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