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Dienstag, 30. Juli 2024

Üble Nachrede und Verleumdung - Abwehransprüche gegen rufschädigende Äußerungen - Welche Ansprüche bestehen bei Rufschädigung und Verleumdung?

Üble Nachrede und Verleumdung 

Bei der üblen Nachrede werden Tatsachen verbreitet, bei denen die Wahrheit nicht bewiesen ist. Ziel des Täters ist es dabei, das Opfer öffentlich herabzuwürdigen und verächtlich zu machen. Die Verleumdung ist eine Qualifizierung der üblen Nachrede und bezieht sich auf die vorsätzliche, unwahre Behauptung einer Tatsache. Im Gegensatz zur üblen Nachrede ist es dem Täter hier durchaus bewusst, dass die Unwahrheit der Behauptung feststeht. Der Täter will die Person gezielt schädigen. Demjenigen, der eine solche Behauptung aufstellt, kann eine Strafe von bis zu 5 Jahren Haft drohen.

Abwehransprüche gegen rufschädigende Äußerungen 

Ist man als natürliche Person von unwahren Behauptungen betroffen, ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht, welches in Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I Grundgesetz verankert ist, einschlägig. Doch auch Unternehmen als juristische Personen stehen nicht schutzlos dar. Ihnen wird, bei rufschädigenden Äußerungen durch Privatpersonen, das Unternehmenspersönlichkeitsrecht zugesprochen. 

Das Bestehen eines solchen Unternehmenspersönlichkeitsrechts ist jedoch immer noch umstritten, obwohl die Praxis zeigt, dass Unternehmen darauf angewiesen sind. 

Bei dem Streit wird vor allem darauf abgestellt, dass es auch andere Möglichkeiten eines Unternehmens gibt, sich gegen Verleumdungen zur Wehr zu setzen. In Frage kommen hier vor allem Ansprüche aus den Bereichen des gewerblichen Rechtsschutzes. Bedeutsam sind dabei insbesondere das Wettbewerbsrecht, Markenrecht und Urheberrecht. Vor allem der Bezug des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zur Menschenwürde macht die Anwendung auch auf Unternehmen, welche ein solches nicht besitzen, schwer. 

Die ständige Rechtsprechung erkennt jedoch mittlerweile das Unternehmenspersönlichkeitsrecht grundsätzlich dann an, wenn das Unternehmen in seinem „sozialen Geltungsanspruch als Arbeitgeber oder als Wirtschaftsunternehmen” verletzt wird. 

Doch auch wenn man nicht von einem Schutz des Unternehmens durch das sogenannte Unternehmenspersönlichkeitsrecht ausgeht, stehen diesem durch den gewerblichen Rechtsschutz sowie das Deliktsrecht des BGB und dem „eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb“, abgeleitet aus der Berufsfreiheit des Art. 12 II GG, ausreichende Schutzmöglichkeiten zur Seite.


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Mittwoch, 18. November 2020

Dirk Massat - Verleumdungen Anwalt einschalten?

Oft bestehen Bewertungen nicht nur aus reinen Meinungsäußerungen, welche durch das Merkmal des subjektiven Dafürhaltens geprägt sind, sondern enthalten auch Tatsachenbehauptungen. Diese unterscheiden sich von Meinungsäußerungen dadurch, dass sie dem Beweis zugänglich sind. 

Es ist also möglich, den Wahrheitsgehalt oder die Unrichtigkeit einer Aussage zu belegen. Grundsätzlich unterliegen auch Tatsachenbehauptungen, solange sie der Wahrheit entsprechen, der Meinungsfreiheit und können somit Gegenstand einer zulässigen Bewertung sein. Ist einer Bewertung beispielsweise zu entnehmen, „die Zimmer eines Hotels sind kleiner als in der Beschreibung angegeben“, kann der Wahrheitsgehalt dieser Aussage überprüft werden. 

Es liegt also eine Tatsachenbehauptung vor. Ist diese auch wahr, muss der Bewertete sie hinnehmen, da sie als zulässig erachtet wird. Bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen jedoch sind generell unzulässig sowie rechtswidrig und der Betroffene kann aus seinen Rechten gegen sie vorgehen.

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